Satzung

Satzung für den Verein

Integration durch Kunst

In diesem Text stehen die Regeln für den „Verein Integration und Kunst“. Die Regeln für einen Verein nennt man Satzung. Dieser Text ist eine Übersetzung in die leicht verständliche Sprache „Verso“.


Vorwort


Junge Menschen haben oft viele Probleme. Diese Probleme sind oft schwer zu lösen. Für junge Menschen aus anderen Ländern ist es häufig noch schwerer. Sie haben oft Probleme mit der deutschen Sprache. Und sie kennen die neuen Regeln noch nicht. Ihnen ist die Art des Zusammenlebens in Deutschland nicht bekannt. Denn jedes Land hat ein paar besondere Regeln dafür.


Der Verein „Integration durch Kunst“ will helfen. Wir helfen besonders Kindern und Jugendlichen, die aus anderen Ländern kommen. Wir nutzen Kunst für diese Hilfe. Denn Kunst hilft den Kindern bei ihren Sorgen und Ängsten. Die Kinder werden durch die Kunst stärker. So lernen sie, wie man dazugehören kann.

Der Verein arbeitet mit Theatern und Schulen zusammen. Und auch mit anderen, die sich für Kultur einsetzen. Alle Kinder sollen zusammen über ihre Sorgen sprechen. Dadurch können sie die Probleme gemeinsam lösen.


1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


Der Verein heißt „Integration durch Kunst“. Er soll beim Amtsgericht angemeldet werden. Dort wird er in das Vereinsregister eingetragen. Dann bekommt er hinter den Namen die Abkürzung „e.V.“ Das steht für „eingetragener Verein“.


Der Verein ist ein Bremer Verein, hat hier also seinen „Sitz“. Wer den Verein führt, macht das immer von Januar bis Dezember. Das Geschäftsjahr ist also das normale Kalenderjahr.


2. Ziele und Aufgaben des Vereins


Der Verein arbeitet nur für gute Ziele. Diese Ziele sollen allen nutzen. Und er will kein Geld verdienen. Man nennt das auch „gemeinnützig“. Man kann dem Verein Geld spenden und muss dafür weniger Steuern zahlen.
Der Verein setzt sich für Kinder und Jugendliche, Kunst und Kultur ein. Das Finanzamt teilt solche Zwecke in unterschiedliche Bereiche. Die Zwecke des Vereins heißen beim Finanzamt:
- Förderung der „Jugendhilfe“,
- Förderung von „Kunst und Kultur“. Vor allem durch kulturelle Angebote in der Freizeit.
- „Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“. Dieser Punkt bedeutet: Wir unterstützen gute Gedanken über andere Länder. Wir achten alle unterschiedlichen Kulturen auf der Welt. Wir wollen: Menschen aus allen Ländern sollen sich gut verstehen. Wir finden den Gedanken der Freundschaft zwischen allen Völkern wichtig.Diese Zwecke erreichen wir auf unterschiedlichen Wegen. Zum Beispiel bringen wir Jugendliche aus verschiedenen Ländern und aus Deutschland zusammen. Wir machen Projekte mit Schauspiel und Tanz. Wir singen und machen gemeinsam Musik, fotografieren oder gestalten Medien. Wir machen unsere Projekte öffentlich bekannt, machen Werbung dafür. Und wir arbeiten in Gruppen zusammen.

 

Wir finden heraus, welche gemeinsamen Interessen die Jugendlichen haben. Und wir helfen ihnen dabei, diese Ziele zu erreichen. Zum Beispiel in der Schule. Oder wenn sie eine Ausbildung oder Arbeit suchen. Wir helfen auch mit anderen zusammen. Also indem Hilfe in einer Gruppe angeboten wird. Wir fördern Veranstaltungen. Dort können Jugendliche diskutieren oder sich einfach nur treffen können. Wichtig ist das gemeinsame Gespräch.

 

Wir wollen jungen Menschen aus anderen Ländern helfen, in Deutschland anzukommen. Sie sollen dazugehören und Selbstvertrauen entwickeln. Das ist wichtig für ihre Zukunft. Die persönlichen Stärken jedes Einzelnen sollen gefördert werden. So können sie mit unterschiedlichen Ansichten gut umgehen und sogar daraus lernen. Sie erleben dadurch Respekt von anderen. Das ist wichtig, um künftig mit anderen gut zusammenzuleben.


3. Mitglied im Verein sein


Jeder Mensch kann Mitglied im Verein werden. Das entscheiden die Menschen selbst. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Erlaubnis ihrer Eltern.

Unternehmen können Mitglied werden. Sie können den Verein auch mit Geld unterstützen als Fördermitglied. Es gibt auch besondere Mitglieder. Man nennt sie Ehrenmitglieder. Sie müssen kein Geld an den Verein bezahlen. Alle anderen Mitglieder zahlen Geld an den Verein. Dieses Geld nennt man Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand entscheidet über neue Mitglieder.


Wenn man stirbt ist man kein Mitglied mehr. Man kann auch aus dem Verein austreten. Der Verein kann Mitglieder auch ausschließen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Wenn Unternehmen oder andere Vereine sich auflösen, endet ihre Mitgliedschaft ebenfalls. Wer Gewalt anwendet, kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

 

Wie hoch die Beiträge an den Verein sind, legt die Mitgliederversammlung fest. Ebenso, wann das Geld bezahlt werden muss.


4. Entscheidende Teile des Vereins


Entscheidende Teil des Vereins nennt man auch „Organe“.


4.1 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist die wichtigste Gruppe im Verein. Zu ihr werden alle Mitglieder eingeladen. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die in der Satzung vorgesehen sind. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Daneben kann es sogenannte außerordentliche Mitgliederversammlungen geben. Wann und wo, das entscheidet der Vorstand. Er lädt auch dazu ein.
Mitglieder können ebenfalls eine Mitgliederversammlung fordern. Immer dann, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder eine Versammlung möchte.
Einladungen erfolgen durch Brief oder E-Mail an jedes Mitglied. In der Einladung muss stehen, worum es in der Mitgliederversammlung gehen soll. Das steht dann in der Tagesordnung. Sie ist Teil der Einladung. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt sein. Jede Mitgliederversammlung, die so zustande kommt, kann Beschlüsse treffen. Dabei ist nicht wichtig, wie viele Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Wenn es gleich viele Ja-Stimmen und Nein-Stimmen gibt, ist ein Antrag abgelehnt.


Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geschrieben werden. In dem Protokoll stehen die Ergebnisse der Mitgliederversammlung. Eine Person muss die Mitgliederversammlung leiten. Diese Person muss das Protokoll hinterher unterschreiben. Und auch die Person, die das Protokoll gemacht hat, muss unterschreiben. Wer das Protokoll erstellt, bestimmt die Mitgliederversammlung jedes Mal. Für jedes Mitglied gilt die Hausordnung des Vereins. Sie wird bei der ersten Mitgliedsversammlung entworfen. Später kann sie verändert werden.


4.2  Vorstand


Der Verein hat einen Vorstand. So legt es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Das Geschlecht der Mitglieder spielt keine Rolle.


Das sind
- eine Sprecherin oder ein Sprecher,
- eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,
- eine Kassenwartin oder ein Kassenwart.


Alle drei sind gleichberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Für Entscheidungen genügt die Mehrheit - also zwei Stimmen.
So steht es in Paragraf 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


Der Verein wird immer durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Und zwar vor Gericht und außerhalb von gerichtlichen Angelegenheiten.


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet auch das Vermögen des Vereins. Die Vereinsmitglieder wählen die drei Vorstandsmitglieder.


Die gewählten Vorstandsmitglieder legen dann ihre eigene Rollenverteilung untereinander fest. 
Der Sprecher oder die Sprecherin ist für allgemeine Organisationsfragen zuständig.
Der Schriftführer oder die Schriftführerin übernimmt den ganzen Schriftverkehr. Er oder sie legt ein Archiv für Vereinsmaterial an.
Der Kassenwart oder die Kassenwartin ist für die Finanzen zuständig.


Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei drei Mitgliedern sind das also zwei Stimmen. Beschlüsse müssen aufgeschrieben werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand weitere Mitglieder haben soll. Dann müssen die genauen Aufgabenbereiche festgelegt werden.


Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder können Geld vom Verein bekommen. Für welche Aufgaben, steht unten unter Punkt 9. Sie bekommen allerdings kein Geld für ihre Tätigkeit als Vorstand.


4.3 Besondere Gruppen


Es kann im Verein besondere Gruppen geben. Die heißen auch „Sonderkommissionen“. Sie übernehmen bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben. Die Sonderkommissionen sind dem Vorstand untergeordnet. Sie berichten direkt an den Vorstand, was sie tun. Wer diese besonderen Gruppen leitet, entscheidet der Vorstand.


5. So wird gewählt


Jedes Mitglied des Vereins kann mit abstimmen. In den Vorstand dürfen nur Menschen ab 18 Jahren. Sie müssen Geschäfte abschließen dürfen – also „geschäftsfähig“ sein. Diese Personen werden gewählt. Auch Jugendliche ab 12 Jahren können in den Vorstand gewählt werden. Dann muss aber die gesetzliche Vertretung der Person zustimmen.


Die Wahl ist geheim. Niemand darf wissen, wer für wen stimmt. Wer für ein Amt antritt, kann mit anderen zusammen gewählt werden. Listenwahl ist also zulässig. Oder jede Position wird einzeln gewählt.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wer schon im Vorstand war, kann wiedergewählt werden.

Jemand will nicht mehr im Vorstand sein? Dann lädt der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein. Dabei wird dann ein neues Mitglied für den Vorstand gewählt.


Die reguläre Vorstandswahl muss zwischen Mitte November und Mitte Dezember stattfinden. Es können auch Mitglieder gewählt werden, die nicht bei der Mitgliederversammlung sind. Sie müssen dann vorher schriftlich erklären, dass sie das wollen.


§ 6 Finanzierung


Der Verein bekommt Geld von seinen Mitgliedern als Mitgliedsbeiträge. Er kann außerdem Spenden erhalten. Auch Geld vom Staat ist möglich – durch sogenannte Zuwendungen der öffentlichen Hand. Auch andere Einrichtungen dürfen dem Verein Geld zukommen lassen. Wofür der Verein das Geld verwenden darf, regelt die Satzung. Mitglieder dürfen kein Geld aus dem Vermögen des Vereins erhalten.


§ 7 Änderungen dieser Satzung


Diese Satzung kann geändert werden. Das geht nur bei einer Mitgliederversammlung. Dabei müssen dann drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Änderung stimmen. Das sind 75 Prozent. Dass die Satzung geändert werden soll, muss vorher angekündigt werden. Dies muss als Punkt der Tagesordnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen. Den alten und den neuen Text der Satzung müssen alle kennen. Der alte und der neue Text müssen mit der Einladung verschickt werden.


§ 8 Auflösung


Der Verein kann aufgelöst werden. Darüber entscheidet eine Mitgliederversammlung. Drei Viertel – also 75 Prozent – der anwesenden Mitglieder müssen zustimmen.


Der Verein soll aufgelöst werden? Dann muss das in einem Antrag stehen. Solch ein Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

Der Verein wird aufgelöst oder durch ein Gericht aufgehoben? Oder die oben genannten steuerbegünstigten Zwecke fallen weg? Dann bekommt das gesamte Vermögen des Vereins das Rote Kreuz. Genauer: das „Rote Haus Vahr-Nord“ des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Bremen e.V.


Das Rote Kreuz darf das Vermögen dann nur für bestimmte Zwecke verwenden. Nämlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.


§ 9 Einsatz und Bezahlung von Lehrkräften


Für den Verein arbeiten unterschiedliche Lehrkräfte. Sie können Angestellte im Verein sein. Das können Vereinsmitglieder sein – aber auch Menschen, die nicht Mitglied sind. Die Lehrkräfte arbeiten entweder ehrenamtlich. Dann erhalten sie eine Entschädigung für ihren Aufwand. Oder sie erhalten ein Honorar vom Verein. Dann sind sie nicht ehrenamtlich tätig. Aber niemand darf zu viel Geld vom Verein bekommen. Wichtig: Geld darf nur für Ziele des Vereins gezahlt werden. Nicht für etwas, für das der Verein gar nicht vorgesehen ist.


Diese Satzung wurde am 21.11.2021 in Bremen beschlossen.
Die Übersetzung in die leicht verständliche Sprache Verso erfolgte im Februar 2026.